ben van skyhawk
industriestraße 37a
68169 mannheim
ben@benvanskyhawk.com
+49 - 176 228 449 24
ust-id: de263970621
member bff
(berufsverband freier fotografen
und filmgestalter e.V.)
bts: fernando fath & patrick stegmair
TEAM
arne schumacher
alexander muench
corine spies
daniel eisenlohr
elmar witt
erkan sezer
eva schubert
fernando fath
katrin van skyhawk
leif-erik schmitt
lukas pousset
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Allgemeine Geschäftsbedingungen BEN VAN SKYHAWK
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf
der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch
für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich
abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen
abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der
Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten
Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde
Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche
Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der
Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der
Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der
Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden
Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über
die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen
einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten
auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder
ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt,
die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
einzugehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion
zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger
Zahlung (Ziffer 3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als
vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten
vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle
Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln
muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht
offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des
Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der
Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht
zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar
entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu
erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Leih-Ausrüstung, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in
Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles
fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann
der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der
vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur
Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur
Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind
analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum
Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf
eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte
übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des
Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken,
ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt prinzipiell eine kostenpflichtige Nutzung dar,
wovon allerdings in speziellen Fällen abgesehen werden kann. Eine Freigabe durch den Fotografen ist einzuholen.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr
berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und
mindestens 45 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten
für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich
zu erstatten.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich
oder im Angebot festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des
Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt,
die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. (Diese Klausel ist verhandelbar)
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an
Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, muss dem Fotografen angezeigt werden.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede
Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung)
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich
die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler
Retusche.
5.4 Bei jeder Pressebildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung
muss beim Bild erfolgen.
5.5 Das Honorar setzt sich zu gleichen Teilen aus Kosten für Arbeit sowie für die Bildnutzunng zusammen.
Bei größerer Verbreitung von Bildern wird ein zusätzliches Verwertungshonorar vereinbart.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege
der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung
der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung
erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer
des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in öffentlichen Online-
Datenbanken oder sonstigen frei zugänglichen digitalen Archiven, bedarf
einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete
technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung,
bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der
Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten
bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter
Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder.
Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der
Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder
seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese
Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
7.5 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes
ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten
oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern,
mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.6 Unterbleibt bei einer Pressebildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4)
oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft
(Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des
vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen,
mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit
die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die
Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für
Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach
Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart.
ben van skyhawk
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+49 - 176 228 449 24
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(berufsverband freier fotografen
und filmgestalter e.V.)
bts: fernando fath & patrick stegmair
TEAM
arne schumacher
alexander muench
corine spies
daniel eisenlohr
elmar witt
erkan sezer
eva schubert
fernando fath
katrin van skyhawk
leif-erik schmitt
lukas pousset
mareike funk
marlene prasse
Allgemeine Geschäftsbedingungen BEN VAN SKYHAWK
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf
der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch
für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich
abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen
abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der
Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten
Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde
Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche
Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der
Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der
Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der
Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden
Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über
die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen
einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten
auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder
ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt,
die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
einzugehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion
zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger
Zahlung (Ziffer 3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als
vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten
vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle
Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln
muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht
offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des
Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der
Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht
zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar
entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu
erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Leih-Ausrüstung, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in
Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles
fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann
der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der
vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur
Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur
Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind
analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum
Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf
eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte
übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des
Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken,
ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt prinzipiell eine kostenpflichtige Nutzung dar,
wovon allerdings in speziellen Fällen abgesehen werden kann. Eine Freigabe durch den Fotografen ist einzuholen.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr
berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und
mindestens 45 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten
für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich
zu erstatten.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich
oder im Angebot festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des
Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt,
die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. (Diese Klausel ist verhandelbar)
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an
Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, muss dem Fotografen angezeigt werden.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede
Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung)
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich
die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler
Retusche.
5.4 Bei jeder Pressebildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung
muss beim Bild erfolgen.
5.5 Das Honorar setzt sich zu gleichen Teilen aus Kosten für Arbeit sowie für die Bildnutzunng zusammen.
Bei größerer Verbreitung von Bildern wird ein zusätzliches Verwertungshonorar vereinbart.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege
der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung
der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung
erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer
des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in öffentlichen Online-
Datenbanken oder sonstigen frei zugänglichen digitalen Archiven, bedarf
einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete
technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung,
bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der
Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten
bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter
Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder.
Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der
Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder
seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese
Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
7.5 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes
ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten
oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern,
mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.6 Unterbleibt bei einer Pressebildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4)
oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft
(Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des
vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen,
mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit
die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die
Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für
Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach
Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart.
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